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Satzung
Satzung des TSV Zarpen
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 01. August 1927 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Zarpen e.V. (im Folgenden: TSV).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zarpen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, des Kreissportverbandes Stormarn sowie jedes einzelnen Sportfachverbandes, dessen Sportart betrieben wird. Die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände einschließlich der Jugendsportverbände werden anerkannt.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der TSV ist eine Gemeinschaft zur Pflege und Förderung des Breiten- und Freizeitsport. Er dient der Förderung der Gesundheit, der Lebensfreude und Pflege der mitmenschlichen Beziehungen seiner Mitglieder. Besonderes Anliegen ist die Förderung der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit.
(2) Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zarpen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können dem Verein als kooperative Mitglieder beitreten. Sie haben kein Stimmrecht.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens vier Wochen vor Quartalsende schriftlich vorliegen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Gesamtvorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Für Sportarten, die hohe Aufwendungen erforderlich machen, kann der Gesamtvorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der betreffenden Abteilungsversammlung einen Sonderbeitrag erheben, der ausschließlich in der betreffenden Abteilung zu verwenden ist.
(5) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins satzungsgemäß zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom TSV erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in-/Mitgliederverwaltung.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8 a Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in-/Mitgliederverwaltung
d) mindestens vier Beisitzern
§ 9 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des folgenden Vorstands im Amt. In den Jahren mit gerader Endziffer werden gewählt:
a.) der/die 1. Vorsitzende
b.) bis zu drei zwei Beisitzer
In den Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt:
a.) der/die 2. Vorsitzende
b.) der/die Schatzmeister/in / Mitgliederverwaltung
c.) bis zu drei zwei Beisitzer
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in monatlich stattfindenden Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als abgelehnt.
§ 12 Sportausschuss
Der Verein verfügt über mehrere Abteilungen der einzelnen Sportarten. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins und werden als Sportausschuss bezeichnet.
1. Der Sportausschuss besteht aus
- zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes
- den Abteilungsleitern oder dessen Vertretern
2. Der Sportausschuss regelt die sportlichen Angelegenheiten selbständig, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Im Streitfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3. Die Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter selbst.
4. Der Sportausschuss ist berechtigt, zu seinen Sitzungen Mitglieder ein- und vorzuladen. Ladungen soll Folge geleistet werden.
5. Der Sportausschuss berät den Gesamtvorstand. Die Beschlüsse des Ausschusses werden nach der Genehmigung durch den Gesamtvorstand wirksam.
6. Der geschäftsführende Vorstand kann eine/n Abteilungsleiter/in durch Beschluss abberufen. Der/die Leiter/in ist vorher anzuhören.
§ 13 Vereinsjugend
Der TSV unterhält eine Jugendabteilung, die unter Anerkennung der jeweils gültigen Jugendordnung der Landes-Sportjugend und der Kreissportjugend ihr Vereinsleben nach eigener Jugendordnung gestaltet. Alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Vereinsjugend an. Sie wählen auf einer zu diesem Zwecke einzuberufenden Jugendversammlung die Jugendvertretung und deren Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
§ 14 Zuständigkeit des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:
(1) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
(2) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2000,-
(3) Erlass von Beitrags-, Geschäfts-, Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind; die Beitragssatzung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(4) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
§ 15 Kassenführung
1. Der Verein führt eine Kasse. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein Beleg zu den Akten zu nehmen.
2. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer. In jedem Jahr scheidet ein der Kassenprüfer aus. Unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Kassenprüfern Einsicht in das Kassenbuch und die Zahlungsbelege zu geben. Bei der Kassenprüfung festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Die jährliche Kassenprüfung erfolgt nach Jahresabschluss. Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand in einem kurzen Bericht mitzuteilen und auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
4. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vorzulegen.
§ 16 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Gesamtvorstands
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen auf der Vereins-Homepage und durch öffentliche Aushänge unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine zusätzliche persönliche Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse erfolgt nicht.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zwei Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister & Mitgliederverwaltung geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 20 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Zur Erledigung allgemeiner Vereinsangelegenheiten, Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Die Organe können für ihre Tätigkeit als Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrags erhalten. Kein Mitglied darf eine unangemessen hohe Vergütung vom Verein erhalten.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 22 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 23. März 2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 22. März 1991.